Rz. 13

Zur Vorbereitung der Umstrukturierung der Familienkassen erteilt das BZSt den Familienkassen ein Merkmal zu ihrer Identifizierung, den sog. Familienkassenschlüssel (§ 72 Abs. 1 S. 2 EStG).

 

Rz. 14

§ 72 Abs. 1 S. 3ff EStG enthält die Regelungen, nach denen die Umstrukturierung der Familienkassen für Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgen soll. Die Zuständigkeit einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts als Familienkasse endet, sobald diese auf ihre Zuständigkeiten zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds verzichten und das BZSt diesen Verzicht bestätigt. Verzicht und Bestätigung können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Ein Verzicht ist allerdings erst dann möglich, wenn die Vorbereitungen für die Umstrukturierung fortgeschritten sind – zumindest müssen die haushalterischen Voraussetzungen für die Übernahme der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegen.

 

Rz. 15

Namen und Anschriften der Personen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit als Familienkasse verzichtet haben, und der jeweilige Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, werden im BStBl veröffentlicht (§ 72 Abs. 1 S. 5 EStG).

 

Rz. 16

Ist die Festsetzung des Kindergelds bereits auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 6 bis 9 FVG übertragen, kann ein Verzicht nach § 72 Abs. 1 S. 3 EStG nur durch die Bundes- oder Landesfamilienkasse im Einvernehmen mit der den Auftrag gebenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wirksam erklärt werden (§ 72 Abs. 1 S. 6 EStG).

Rz. 17-20 einstweilen frei

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