1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der bisherige § 71 EStG (Zahlungszeitraum) wurde mit dem AuslAnspruchG v. 13.12.2006[1] aufgehoben, da der Gesetzgeber das Prinzip der monatlichen Zahlweise in § 66 Abs. 2 EStG überführte (§ 66 EStG Rz. 2 und 15). Eine inhaltliche Änderung trat dadurch nicht ein.[2]

 

Rz. 2

§ 71 EStG n. F. wurde mit Geltung ab 18.7.2019 eingefügt aufgrund des SozialMissbrauchsG v. 11.7.2019.[3]

[1] BGBl I 2006, 2915.
[2] BT-Drs. 16/1368, 10.
[3] BGBl I 2019, 1066.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 3

Mit § 71 EStG wird für die Familienkasse die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.[1]

 

Rz. 4

Die Familienkasse soll schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren können.[2] Es handelt sich um ein befristetes Zurückbehaltungsrecht. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Leistungsmissbrauch zu verhindern.[3] Der durch die Einbehaltung des Kindergeldes aufgebaute Druck soll Kindergeldberechtigte auch dazu bewegen, den Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG in verstärktem Maße nachzukommen. Der Kindergeldberechtigte soll angeregt werden, sich an die Familienkasse zu wenden, die für den Kindergeldanspruch erforderlichen Angaben vorzubringen und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen.[4] Schließlich bezweckt die Vorschrift auch eine Verwaltungsvereinfachung.[5]

[1] BT-Drs. 19/8691 v. 25.3.2019, 3; BZSt v. 15.8.2019, St II 2-S 2280-PB/19/00016, Tz. III., BStBl I 2019, 846.
[2] BT-Drs. 19/8691 v. 25.3.2019, 67.
[3] BZSt v. 15.8.2019, St II 2-S 2280-PB/19/00016, Tz. III., BStBl I 2019, 846.
[4] BT-Drs. 19/8691, 68.
[5] BT-Drs. 19/8691, 68; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 71 EStG Rz. 3.

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