Rz. 98

Der Eigentümer des Wirtschaftsguts kann dem Berechtigten den Nießbrauch an dem Wirtschaftsgut entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich bestellen (Zuwendungsnießbrauch). Ein entgeltlicher Nießbrauch liegt vor, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Bei Personen, die einander nicht nahe stehen, wird dies grundsätzlich vermutet. Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind die von den Vertragsparteien jeweils insgesamt zu erbringenden Leistungen gegenüberzustellen. Von einem teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch ist auszugehen, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. In diesen Fällen hat eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zu erfolgen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Nießbrauchs nach dem Verhältnis des Entgelts zum Kapitalwert des Nießbrauchs. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs, liegt ein unentgeltlicher Nießbrauch vor, da in diesem Fall nicht mehr von einer zwischen fremden Dritten üblichen Gegenleistung gesprochen werden kann.[1]

Rz. 99 einstweilen frei

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