4.1 Allgemeines

 

Rz. 36

Die Übertragung von stillen Reserven ist nur möglich, wenn eines der in § 6b Abs. 1 S. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder unter den Voraussetzungen des Abs. 10 S. 1 Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert worden sind. Die Aufzählung der genannten Wirtschaftsgüter ist abschließend. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in Abs. 1 oder 10 nicht aufgeführt sind, ist nicht möglich. Als Begünstigungstatbestand für bestimmte Sachverhalte enthält § 6b EStG keine Regelungslücke.[1] Stille Reserven, die bei der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere bei Veräußerung von immateriellen Rechtsgütern, wie Rechten, aufgedeckt werden, können nicht nach § 6b EStG begünstigt übertragen werden.[2] Begünstigt ist auch nicht die Veräußerung von Umlaufvermögen, z. B. von Grundstücken eines gewerblichen Immobilienhändlers. Eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG setzt damit voraus, dass das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung noch nicht zum Umlaufvermögen geworden ist. Bei unveränderter Nutzung im Betrieb wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens noch nicht dadurch zum Umlaufvermögen, dass sich der Stpfl. zu seiner Veräußerung entschließt. Zu einem Wechsel der Zweckbestimmung kommt es aber, wenn ein Grundstück des Anlagevermögens in Veräußerungsabsicht parzelliert wird und der Stpfl. an der Aufbereitung zum Bauland aktiv mitwirkt oder darauf Einfluss nimmt.[3] Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind von der Sache her allerdings nicht geeignet, Umlaufvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu sein. Deshalb bleibt bislang landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn der Grund und Boden bis zuletzt noch landwirtschaftlich genutzt worden ist und der Veräußerer sich nur auf die bloße Parzellierung der Grundstücke beschränkt hat und die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels nicht vorliegen.[4]

4.2 Veräußerungsobjekte

 

Rz. 37

Seit dem 1.1.2001 sind folgende Anlagegüter begünstigt:

  • Grund und Boden
  • Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
  • Gebäude
  • Binnenschiffe (seit 1.1.2006)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (nur bei Personenunternehmen)

Die Gewinne aus Veräußerungen dieser Wirtschaftsgüter können bis auf Anteile an Kapitalgesellschaften in voller Höhe auf die begünstigten Reinvestitionsobjekte steuerneutral übertragen werden.

Rz. 38–47 einstweilen frei

4.2.1 Grund und Boden

 

Rz. 48

Unter Grund und Boden i. S. d. § 6b EStG ist nur die Bodensubstanz zu verstehen, also anders als nach dem zivilrechtlichen Grundstücksbegriff (§ 94 BGB) nur der "nackte" Grund und Boden. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden davon nicht erfasst, auch wenn sie bürgerlich-rechtlich das Schicksal des Grundstücks teilen (H 6b.1 EStH 2016). Bodenschätze, z. B. Kiesvorkommen, gehören nicht zum Grund und Boden, wenn sie selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind. Für ihre Veräußerung kann § 6b EStG nicht in Anspruch genommen werden.[1] Ebenso wenig zählen zum Grund und Boden i. S. d. Vorschrift grundstücksgleiche Rechte, z. B. ein Nießbrauch oder Erbbaurecht, eine Milchreferenzmenge[2] oder ein Jagdrecht.[3] Für ein sog. Auffüllrecht mit Klärschlamm hat der BFH dagegen kein vom Grund und Boden verselbstständigtes Wirtschaftsgut angenommen, da dieses "Recht" nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtsakt entstanden war.[4] Für Mineralgewinnungsrechte gelten dieselben Grundsätze wie für Bodenschätze. Wird ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück mit selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgütern veräußert, so ist für die Anwendung von § 6b EStG der Veräußerungserlös zwischen Grund und Boden und Gebäude einerseits bzw. mitveräußerten Wirtschaftsgütern andererseits aufzuteilen. Unselbstständige Teile, insbes. wertbildende Faktoren, wie z. B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe und Nutzungsvorteile gehören zum Grund und Boden. Die Möglichkeit, auf einem Grundstück eine Windenergieanlage zu betreiben, lässt kein selbstständiges Wirtschaftsgut "Nutzungsrecht" entstehen.[5]

4.2.2 Aufwuchs

 

Rz. 49

Die Veräußerung von Aufwuchs fällt nur dann unter § 6b EStG, wenn er zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Dazu ist es erf...

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