Rz. 137

Wird die Rücklage nicht fristgemäß übertragen, ist sie spätestens am Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6b Abs. 3 S. 5 EStG). Die Frist bestimmt sich nach dem Wirtschaftsjahr und nicht nach dem Kj. Ein Rumpfwirtschaftsjahr während des Rücklagezeitraums ist wie ein volles Wirtschaftsjahr zu behandeln und führt daher zu einer Verkürzung des Übertragungszeitraums.

Die Auflösung der Rücklage wirkt in gleicher Weise für die einkommensteuerliche und für die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung, denn die zugrunde liegenden Bilanzansätze sind für beide Gewinnermittlungen bindend.[1] Der Gewinn, der infolge der Auflösung der gem.§ 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage aufgedeckt wird, wird von der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfasst, obwohl für den bei der Aufdeckung der stillen Reserven angefallenen Gewinn zunächst eine Rücklage gebildet und eine Belastung mit GrSt insoweit zunächst vermieden wurde.[2]

 

Rz. 137a

Die Reinvestitionsfristen können grundsätzlich nicht aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) verlängert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Stpfl. aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, sich daran gehindert sieht, die Reinvestition rechtzeitig vorzunehmen. Anders kann aber dann zu entscheiden sein, wenn es dem Stpfl. ohne eigenes Verschulden objektiv unmöglich war, rechtzeitig das Ersatzwirtschaftsgut herzustellen.[3]

[3] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 6b EStG Rz. 6; Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht § 6b EStG Rz. 286 bei "behördlichem Eingriff".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge