Rz. 136

Bei Anschaffung eines Reinvestitionsguts innerhalb des Übertragungszeitraums ist eine nach § 6b Abs. 3 S. 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Das kann auf zwei Wegen geschehen: Nach der sog. Nettomethode (auch direkte Methode) wird der Rücklagebetrag einfach mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts verrechnet. Nach der (indirekten) Bruttomethode sind dagegen die Abschreibungen von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen und laufend Teilbeträge der Rücklage so aufzulösen, dass eine Gewinnminderung nur in Höhe des AfA-Betrags erfolgt, der sich bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um die Rücklage gekürzt worden wären, ergäbe.[1] Das Verfahren nach der Bruttomethode führt zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand, da die aufzulösenden Beträge laufend kontrolliert werden müssen, andererseits wird die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber der Nettomethode verbessert.[2]

[1] Marchal, in H/H/R, EStG/KStG, § 6b EStG Rz. 94.
[2] Vgl. i. E. Haeger, DB 1987, 445, 493, 494.

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