Rz. 5

Nach § 217 Abs. 3 SGB VII, § 538 RVO wurden Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt. Kinderzuschüsse wurden aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 270 SGB IV gewährt. Bei der Neubewilligung von Renten werden solche Zulagen und Zuschüsse nicht mehr gewährt.[1] Bei Altrenten werden sie nur noch gezahlt, wenn bereits vor dem 1.1.1984 bei dem Rentenberechtigten ein Anspruch bestand. Dies kann nur noch bei behinderten Kindern der Fall sein, für die bereits vor dem Jahr 1984 ein Kindergeldanspruch bestanden hat. Nr. 1 hat daher heute kaum mehr praktische Bedeutung.

 

Rz. 6

§ 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist abschließend. Andere Kind bezogene Leistungen schließen deshalb das Kindergeld nicht aus (z. B. Waisenrenten, Zuschüsse aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Kind bezogene Leistungen aus privaten Versicherungen).

[1] BT-Drs. 13/1558, 165 zu § 4 BKKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge