Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Familienlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 1ff.). § 65 Abs. 1 S. 3 EStG wurde durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997[1] redaktionell an das SGB III (Arbeitsförderung, Geltung ab 1998) angepasst. Durch das StEuglG v. 19.12.2000[2] wurde der Betrag von 10 DM in Abs. 2 durch 5 EUR ersetzt. Durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Abs. 1 S. 3 an das geänderte SGB III redaktionell angepasst ("Bundesagentur" statt "Bundesanstalt").

Eine weitere redaktionelle Anpassung erfolgte durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[3] ("Europäische Union" statt "EG").

[1] BGBl I 1997, 2970.
[2] BStBl I 2001, 3.
[3] BGBl I 2013, 1809.

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