Rz. 108

Nach Sinn und Zweck sowie systematischer Bedeutung handelt es sich bei § 5b EStG um eine Ergänzung der Steuerklärungspflichten (Rz. 4). Hieraus folgt, dass die elektronische Übermittlung zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen hat. Schließlich sollen die Daten es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Steuererklärung zu verproben. Da das Besteuerungsverfahren zugleich vereinfacht und beschleunigt werden soll, ist eine Übermittlung zusammen mit der Steuererklärung erforderlich[1].

 

Rz. 109

Allerdings sieht das Gesetz nur Regelungen zum spätest möglichen Abgabezeitpunkt der Steuererklärung vor. Daher hat die Finanzverwaltung keine Handhabe, wenn der Stpfl. die elektronisch zu übermittelnden Daten zwar nicht zusammen mit der Steuererklärung, aber noch innerhalb der Abgabefrist für diese Erklärung übermittelt[2].

 

Rz. 110

Bisher ist nicht ersichtlich, dass die Finanzverwaltung die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um den Stpfl. bei technischen Problemen Hilfe zu leisten[3].

[1] Gl. A. Hofmeister, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5b EStG, Rz. 38; Martin, in Lademann, EStG, § 5b EStG, Rz. 28; Schiffers, Stbg 2011, 11; Graf Kerssenbrock/Kirch, Stbg 2011, 397; a. A. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2010, Beilage 5, 1.
[2] Zur Möglichkeit einer Fristverlängerung und zu den Auswirkungen einer Verlängerung der Abgabefrist für die (elektronische) Steuererklärung: Rz. 50.
[3] Hierzu, ­verbunden mit der Forderung nach einer 24-Stunden-Hotline, Graf Kerssenbrock/Kirch, Stbg 2011, 397.

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