Rz. 1

§ 51 EStG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen kann. Die Anforderungen an eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung (Bestimmtheit der Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß) regelt Art. 80 GG. Danach muss die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung bestimmt sein; das ist der Fall, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können[1]. Dabei muss erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig ist. Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten der zu regelnden Materie und der Intensität der Maßnahme ab; wirkt die Maßnahme nicht intensiv auf die Rechtsstellung des Betroffenen ein, genügen geringere Anforderungen. Unbestimmte Rechtsbegriffe können in der Ermächtigung verwendet werden, wenn die Sachverhalte vielgestaltig sind oder erwartet wird, dass die tatsächlichen Verhältnisse häufigen Änderungen unterliegen. Bei der Abgrenzung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses können Zweifelsfragen im Wege der Auslegung geklärt werden[2].

 

Rz. 2

Eine Rechtsverordnung darf, im Rahmen der Ermächtigung, das Gesetz nur ergänzen, sie darf das Gesetz nicht verdrängen.

 

Rz. 3

Aufgrund der Ermächtigung des § 51 EStG sind insbesondere die EStDV und die LStDV ergangen.

[1] BVerfG v. 20.10.1981, 1 BvR 640/80, BVerfGE 58, 257, 277; BVerfG v. 12.12.1984, 1 BvR 1249/83, BVerfGE 68, 319, 322.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge