Rz. 193

Die Bezeichnung "technische Anlagen und Maschinen" wird handelsrechtlich vornehmlich im Hinblick auf Fabrikationsbetriebe als "Kraft- und Arbeitsmaschinen" sowie als entsprechende Anlagen, d. h. als Zusammenfügung zu einer Sachgesamtheit verstanden (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, § 266 Rz. 49). Der Bilanzposten ist aber nicht auf Fabrikationsbetriebe beschränkt. Die Krananlage eines Eisenhandelsunternehmens ist hier genauso auszuweisen, wie die einer produzierenden Eisengießerei. Wesentlich ist die wirtschaftliche Funktion der Gegenstände im Hinblick auf die Unternehmenstätigkeit. Es ist zu unterscheiden, ob der fragliche Gegenstand unmittelbar selbst dem Unternehmenszweck (z. B. Fabrikation, Handel, Dienstleistung) dient oder ob dies nur mittelbar, etwa durch Einsatz einer Schreibmaschine in der Unternehmensverwaltung, geschieht. Mitunter können hier auch Gebäude oder Gebäudeteile zu erfassen sein, wenn sie, wie etwa ein Transformatorenhäuschen eines Umspannwerks, Teil einer maschinellen Anlage sind und damit dem Unternehmenszweck unmittelbar dienen. Im Einzelnen kann die Abgrenzung zu dem Posten "andere Anlagen" fließend sein. Es wird dann vornehmlich auf die Gebräuchlichkeit ankommen, ohne dass die Unterscheidung materielle Bedeutung hat.

 

Rz. 194

Dient eine Maschine unmittelbar der Funktionsfähigkeit eines anderen Wirtschaftsguts, mit dem sie verbunden ist, so ist sie als Teil des anderen Wirtschaftsguts zu bilanzieren. Dies gilt etwa für Aufzugsanlagen und Rolltreppen, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen in Gebäuden. Andererseits sind Maschinen und maschinelle Anlagen als Betriebsvorrichtungen auch dann selbstständig zu bilanzieren, wenn sie durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes geworden sind. Vgl. wegen der Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen im Einzelnen § 4 Rz. 78.

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