Rz. 114

Der Kommissionär hat den Anspruch auf die Kommission zu aktivieren und damit den Gewinn aus dem Geschäft zu realisieren, wenn er seine Hauptpflichten aus dem Kommissionsvertrag erfüllt, insbesondere also das übernommene Geschäft ausgeführt hat.[1] Zum gleichen Zeitpunkt hat der Kommittent die entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren.

Die von dem Kommissionär gekauften oder zu verkaufenden Sachen (Waren) sind wirtschaftlich dem Kommittenten zuzurechnen, da der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten, wenn auch in eigenem Namen, handelt.

 

Rz. 115

Bei der Verkaufskommission steht das Eigentum an den dem Kommissionär zum Verkauf übergebenen Waren dem Kommittenten zu; die Übergabe an den Kommissionär bedeutet nicht die Übereignung an ihn. Der Kommittent hat also die Waren zu bilanzieren. Bei Verkauf hat der Kommissionär die Kaufpreisforderung zu aktivieren und gleichzeitig die Verbindlichkeit gegenüber dem Kommittenten, den Kaufpreis herauszugeben, zu passivieren. Der Kommittent aktiviert entsprechend den Anspruch gegen den Kommissionär auf Herausgabe des Kaufpreises.

 

Rz. 116

Bei der Einkaufskommission darf der Kommissionär entsprechend die eingekauften Sachen nicht aktivieren, obwohl er rechtlich Eigentümer geworden ist. Der Kommissionär hat lediglich die Verbindlichkeit aus dem Kauf der Sachen gegenüber dem Verkäufer zu passivieren und den entsprechenden Anspruch gegen den Kommittenten zu aktivieren; der Vorgang ist bei ihm also gewinnneutral. Der Kommittent hat die von dem Kommissionär für seine Rechnung gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt zu aktivieren, zu dem er sie bei direktem, ohne Einschaltung des Kommissionärs erfolgendem Erwerb aktivieren müsste, also zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum auf den Kommissionär und damit wirtschaftlich, mittelbar auf den Kommittenten übergeht. Die Aktivierung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also mit dem Kaufpreis und Nebenkosten (Provision für den Kommissionär). Zum gleichen Zeitpunkt hat er die Verbindlichkeit gegenüber dem Kommissionär aus dem Kauf zu passivieren.

Aus Praktikabilitätsgründen kann die Bilanzierung bei dem Kommittenten mit Eingang der Abrechnung des Kommissionärs erfolgen.

 

Rz. 117

Führt der Kommissionär das Geschäft durch Selbsteintritt aus, ist er bei der Einkaufskommission als Verkäufer, bei der Verkaufskommission als Käufer zu behandeln. Die Gewinnrealisierung richtet sich insoweit nach den für den Kaufvertrag geltenden Grundsätzen, hinsichtlich der Kommission nach den hier beschriebenen Prinzipien.

[1] Vgl. § 384 HGB.

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