Rz. 43d

Ab 1.1.2017 regelt § 72a Abs. 4 AO grundlegend die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden. Obwohl die Norm grundsätzlich auch auf das Meldeverfahren anwendbar wäre, erklärt § 45d Abs. 1 S. 3 EStG als Ausnahmevorschrift den § 72a Abs. 4 AO nachvollziehbar für nicht anwendbar. Als Beweggrund für die Ausnahmevorschrift wird angeführt, dass auch vor 2017 keine spezielle Haftungsregelung für § 45d EStG bestand.[1] Die Ausnahmevorschrift soll zudem die besondere Bedeutung der auszahlenden Stellen berücksichtigten, die bereits als in die Pflicht genommene Erfüllungsgehilfen des Staates (ohne Erstattungsmöglichkeit) das Meldeverfahren durchführen müssen. Die Anordnung der Haftung für das Mitteilungsverfahren wäre daher nicht angemessen.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.

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