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§ 45b Abs. 9 EStG normiert eine Meldepflicht der inländischen Emittenten, die in Verbindung mit dem Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären gem. § 67d AktG steht. Nach § 45b Abs. 9 EStG "haben" inländische börsennotierte Gesellschaften dagegen gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses "zu verlangen“"und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO unverzüglich elektronisch an das BZSt zu übermitteln.[1] Die nach § 45b Abs. 9 EStG i. V. m. § 67d AktG durch die Finanzverwaltung erlangten Informationen dienen ausweislich der Begründung des AbzStEntModG insbes. dem Abgleich mit den gem. § 45b Abs. 4 bis 6 EStG von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen zu übermittelnden Angaben.[2]

Die Vorschrift des § 67d AktG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) v. 12.12.2019[3] m. W. z. 1.1.2020 eingefügt worden. Die Vorschrift ist nach § 26j Abs. 4 EGAktG erstmals ab dem 3.9.2020 anzuwenden und erstmals auf Hauptversammlungen, die nach dem 3.9.2020 einberufen werden. Das ARUG II dient der Umsetzung von Art. 3a der RL (EU) 2017/828 Änderung der RL 2007/36/EG[4] (sog. "2. ARRL") im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre vom 17.5.2017. § 67d AktG regelt den „"zentralen Informationsanspruch"“ der börsennotierten Gesellschaft gegenüber solchen Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren, auf Informationen über die Identität des Aktionärs, dessen Aktien sie verwahren. Es liegt ausweislich der Begründung des ARUG II ausdrücklich bei der Gesellschaft, ob überhaupt, wann und wie oft sie von diesem Recht Gebrauch macht (d. h. es besteht keine Pflicht zur Ausübung des Anspruchs). Eine Verpflichtung der Gesellschaft zur regelmäßigen Identifikation ihrer Aktionäre in bestimmten Zeitabständen besteht auch nicht.[5]

 
Hinweis

Ablösung des Kann-Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären

Für die Praxis bedeutet das, dass der bisherige durch das ARUG II eingeführte Kann-Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären gem. § 67d AktG im Rahmen des durch das AbzEntModG eingefügten § 45b Abs. 9 EStG abgelöst wird durch eine konkrete Verpflichtung, diesen Informationsanspruch (d. h. den des § 67d AktG) umfassend zugunsten der Finanzverwaltung auszuüben.

[1] BT-Drs. 19/9739, 66.
[2] BT-Drs. 19/27632, 46.
[3] BGBl I 2019, 2637.
[4] EU Abl. L 132 v. 20.5.2017, 1.
[5] BT-Drs. 19/9739, 66.

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