Rz. 73
Gem. § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist die Vorschrift des § 93c Abs. 3 AO mit bestimmten Maßgaben anzuwenden. Die meldende Stelle unterliegt grundsätzlich einer Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 S. 1 AO: Stellt die meldende Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. fest, dass
- die nach Maßgabe von § 93c Abs. 1 AO übermittelten Daten unzutreffend waren oder
- ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
muss die meldende Stelle dies gem. § 93c Abs. 3 AO unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes korrigieren oder stornieren. Nach der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] ist ein Datensatz nur dann zu stornieren, wenn die Grundlage der Meldung entfallen ist oder Änderungen an Schlüsselfeldern (z. B. die Identifikationsnummer des Stpfl.) vorgenommen werden müssen.[2] Die Grundlage der Meldung ist entfallen, wenn die Meldung irrtümlich oder zu Unrecht erfolgt ist.[3]
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