Rz. 73

Gem. § 45b Abs. 8 Nr. 1 EStG ist die Vorschrift des § 93c Abs. 3 AO mit bestimmten Maßgaben anzuwenden. Die meldende Stelle unterliegt grundsätzlich einer Korrektur- bzw. Stornierungspflicht nach § 93c Abs. 3 S. 1 AO: Stellt die meldende Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kj. fest, dass

  1. die nach Maßgabe von § 93c Abs. 1 AO übermittelten Daten unzutreffend waren oder
  2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

muss die meldende Stelle dies gem. § 93c Abs. 3 AO unverzüglich durch Übermittlung eines weiteren Datensatzes korrigieren oder stornieren. Nach der Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] ist ein Datensatz nur dann zu stornieren, wenn die Grundlage der Meldung entfallen ist oder Änderungen an Schlüsselfeldern (z. B. die Identifikationsnummer des Stpfl.) vorgenommen werden müssen.[2] Die Grundlage der Meldung ist entfallen, wenn die Meldung irrtümlich oder zu Unrecht erfolgt ist.[3]

[1] BGBl I 2016, 1679.
[2] BT-Drs. 18/7457, 72–73.
[3] BT-Drs. 18/7457, 73.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge