Rz. 56

Die Verletzung der Übermittlungspflicht aus § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO durch die übermittlungspflichtige Stelle unterliegt (direkt) auch keinem Verspätungszuschlag, da § 93c AO dieses nicht vorsieht. Indirekt kann aber ein Verzögerungsgeld verhängt werden: Aufgrund der Verweisung des § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO auf die §§ 146ff. AO sind die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen anwendbar (Rz. 50). Damit kann nach dem anwendbaren § 146 Abs. 2c AO (lediglich) bei Verletzung der Ordnungsvorschriften der §§ 146ff. AO ein Verzögerungsgeld i. H. v. von 2.500 bis 250.000 EUR bei Pflichtverstößen verhängt werden.

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