Rz. 141

Bestehen die unrichtigen Angaben (Rz. 138) darin, dass in der Steuerbescheinigung die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge – und demnach die KapESt und der SolZ zur KapESt – zu niedrig ausgewiesen sind, kann von einer Berichtigung der Bescheinigung dann abgesehen werden, wenn eine ergänzende Steuerbescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die Ergänzungsbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen, z. B. indem im Bescheinigungsvordruck vor die Überschrift das Wort "Ergänzungs-" gesetzt wird. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.[1]

 

Rz. 142

Der Gläubiger der Kapitalerträge legt in diesem Fall seinem FA bzw. dem BZSt beide Steuerbescheinigungen vor. Die Eintragungen in der ursprünglichen Steuerbescheinigung und die in der Ergänzungs-Steuerbescheinigung ergeben zusammen die tatsächlichen Bezüge und die tatsächliche Höhe der KapESt und des SolZ zur KapESt.

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