5.1 Allgemein

 

Rz. 136

Ist dem Gläubiger der Kapitalerträge die Steuerbescheinigung abhandengekommen oder ist sie vernichtet worden, darf ihm nach § 45a Abs. 5 S. 1 EStG eine Ersatz-Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Der Aussteller der Ersatz-Steuerbescheinigung braucht die Angaben des Gläubigers über das Abhandenkommen der Steuerbescheinigung nicht nachzuprüfen. Die Ersatz-Steuerbescheinigung muss allerdings als solche gekennzeichnet sein, z. B. dadurch, dass im Bescheinigungsvordruck vor die Überschrift das Wort "Ersatz-" gesetzt wird. Die Regelung in Abs. 5 wurde erst im Jahr 2001 durch das G. zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts v. 20.12.2001[1] eingefügt.

 

Rz. 137

Über die Ausstellung von Ersatz-Steuerbescheinigungen muss der Aussteller Aufzeichnungen führen. Diese Aufzeichnungen sollen die Nachprüfung durch die Finanzbehörden erleichtern (§ 50b EStG Rz. 21f.).

[1] BGBl I 2001, 3858.

5.2 Ersatzbescheinigung bei elektronischer Übermittlung, § 45a Abs. 5 S. 1 EStG

 

Rz. 137a

Die Finanzverwaltung hat sich zu der praxisrelevanten Frage geäußert, wie zu verfahren ist, wenn der Kunde der auszahlenden Stelle geltend macht, dass die elektronisch übermittelte Steuerbescheinigung abhandengekommen ist.[1]

Beispielsfälle aus der Praxis für das Abhandenkommen der Steuerbescheinigung im Falle der elektronischen Übermittlung:

  • Dem Kunden wurde die Steuerbescheinigung per E-Mail zu gesandt, weil er das elektronische Postfach nicht nutzt. Der Kunde teilt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen mit, dass er versehentlich die E-Mail gelöscht habe.
  • Die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Steuerbescheinigung zum Download in sein Postfach hinterlegt.

    • 1. Variante: Aufgrund eines Systemausfalls wurde das elektronische Postfach gelöscht und kann nicht wiederhergestellt werden. Der Kunde hatte nach seiner Angabe bereits die Steuerbescheinigung heruntergeladen; aber versehentlich gelöscht. Dies teilt er der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen mit.
    • 2. Variante: Die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen stellt die Steuerbescheinigung nur für zwei Jahre im elektronischen Postfach bereit. Der Kunde teilt der Bank bzw. dem Versicherungsunternehmen im 3. Jahr mit, dass er die Bescheinigung zwar heruntergeladen habe, aber die Datei gelöscht hat.

In allen Beispielsfällen gilt laut Finanzverwaltung folgendes: Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss hier nicht prüfen, ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Vielmehr reicht die Erklärung des Kunden aus, dass die Daten abhandengekommen oder vernichtet sind.[2]

 

Rz. 137b

Fraglich ist, ob eine Ersatz-Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 5 EStG in elektronischer Form ausgestellt werden darf. Nach Ansicht der Finanzverwaltungist es (eigentlich) nicht zulässig, dass alle Ersatzbescheinigungen betreffend Jahre ab 2009 (d. h. ab Einführung der Abgeltungsteuer) elektronisch versendet werden dürfen.[3] Hintergrund ist, dass die Regelung in § 45a Abs. 2, 5 und 6 EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2015 zufließen (§ 52 Abs. 1 S. 3 EStG). Es ist aber nach Ansicht der Finanzverwaltung als Praxiserleichterung nicht zu beanstanden, wenn Ersatzbescheinigungen für die Kj. ab 2009 in elektronischer Form versendet werden.[4] Voraussetzung hierfür ist aber einschränkend, dass bisher noch keine Original-Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Unter den Voraussetzungen können für Zeiträume ab 2009 auch Ersatzbescheinigungen in elektronischer Form ausgestellt werden, falls die bereits versendeten Papierbescheinigungen verloren gegangen sind.[5]

 

Rz. 137c

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann im Fall einer vorliegenden Erklärung des Gläubigers der Kapitalerträge über den Verlust der elektronisch ausgestellten Steuerbescheinigung auf Antrag des Kunden auch eine papierhafte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.[6]

5.3 Ersatzbescheinigung bei papierhafter Übermittlung

 

Rz. 137d

Fraglich ist, ob für eine in Papier zugesandte Steuerbescheinigung (Urschrift), die z. B. auf dem Postweg verloren gegangen ist, erneut eine Steuerbescheinigung auszustellen ist. Da das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen nicht prüfen kann, ob die Steuerbescheinigung auf dem Postweg verloren gegangen ist, fällt die erneut ausgestellte, inhaltlich identische Steuerbescheinigung unter § 45a Abs. 5 EStG und ist daher als Ersatzbescheinigung zu kennzeichnen. Eine Erklärung des Kunden, dass die Urschrift abhandengekommen ist, muss hierfür eingeholt werden.[1]

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