Rz. 2
Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer[1] grundlegend zu KapESt-Abzugsverpflichtungen geäußert. Zu dem zu § 45 S. 2 EStG in Verbindung stehenden § 36a EStG vgl. BMF-Schreiben zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapEst nach § 36a EStG"[2], das in 2018[3] ergänzt wurde.
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