Rz. 146

Die auszahlende Stelle hat bei der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils auch auf den Zwischengewinn KapESt einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Die Definition des Zwischengewinns in § 1 Abs. 4 InvStG ist durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] an die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge angeglichen worden, um einen möglichst weitreichenden Gleichlauf mit am Geschäftsjahresende stpfl. Erträgen zu erreichen. Der Zwischengewinn ist als dem Anleger noch nicht zugeflossener bzw. als noch nicht als zugeflossen geltender "Zinsanteil" ausgestaltet worden. Gewinnanteile des Fondsvermögens gehören z. B. zwar zu den ausschüttungsgleichen Erträgen i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG, werden aber nicht als Zwischengewinn dem Steuerabzug unterworfen.[2]

 

Rz. 147

Nach § 5 Abs. 3 InvStG hat die Kapitalanlagegesellschaft den Zwischengewinn börsentäglich zu ermitteln und ihn zusammen mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, sind ersatzweise 6 % des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen.

[1] BStBl I 2009, 74.
[2] Zur Neufassung der ausschüttungsgleichen Erträge gem. § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG vgl.Ebner, NWB, 2009, 203.

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