4.1 Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Erträgen aus Investmentanteilen (§ 7 InvStG)

4.1.1 Allgemeines

 

Rz. 134

Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten Investmentfonds Anwendung, die entweder als Organismen für die gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren (OGAW) den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, oder alternative Investmentfonds i. S. d. Richtlinie 2011/61/EU darstellen. Dasselbe gilt für Anteile an diesen Investmentfonds. Es müssen die in § 1 Abs. 1b Nr. 1 bis 9 InvStG getroffenen Anlagebestimmungen erfüllt sein, die ein OGAW-richtlinienkonformer Investmentfonds regelmäßig erfüllen dürfte, nicht aber ein alternativer Investmentfonds i. S. d. Richtlinie 2011/61/EU. Sofern diese Anlagebestimmungen nicht erfüllt werden, liegt eine Investitionsgesellschaft vor, mit der Folge, dass die Steuerabzugsvorschrift des § 7 InvStG nicht zur Anwendung kommt.

 

Rz. 135

§ 7 InvStG wurde durch G. v. 15.12.2003[2] geschaffen und ersetzt ab dem Vz 2004 die Vorschriften für den Steuerabzug nach dem KAGG und dem AuslInvestmG. § 7 InvStG wurde zuletzt durch das G. zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[3] sowie durch das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) v. 18.12.2013[4] geändert. Die Vorschrift regelt den KapESt-Abzug für an den Anleger ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds.

[1] BGBl I 2013, 4318.
[2] BStBl I 2004, 5.
[3] BGBl I 2011, 2592.
[4] BGBl  I 2013, 4318.

4.1.2 Steuerabzug auf ausgeschüttete Erträge (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

 

Rz. 136

Die auszahlende Stelle hat von den ausgeschütteten Erträgen i. S. d. § 2 Abs. 1 InvStG grundsätzlich einen Steuereinbehalt vorzunehmen. Der Umfang der Erträge aus dem Sondervermögen wird dabei nicht durch eine Positivliste definiert, sondern durch eine Negativliste. Der kapitalertragsteuerpflichtige Betrag besteht bei transparenten Investmentfonds aus den ausgeschütteten Erträgen abzüglich bestimmter in Form einer Negativliste aufgezählter Ausnahmen. Zu diesem Zweck kann die auszahlende Stelle an die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d InvStG bekannt zu machenden Daten anknüpfen. Die sonstigen Erträge gem. § 1 Abs. 3 S. 2 InvStG werden somit vom Steuerabzug nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erfasst. Nicht von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG erfasst werden hingegen inländische Erträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG oder an deren Stelle gewährte Erträge, da für diese der spezielle KapESt-Abzug gem. § 7 Abs. 3 InvStG gilt. Dies betrifft inländische Gewinnanteile und sonstige Bezüge sowie sonstige Vorteile aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist sowie Erträge aus Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten. Sämtliche ausgeschütteten Erträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG unterliegen bei ausl. Investmentfonds nicht der KapESt.

 

Rz. 137

Ausl. ausgeschüttete Erträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a EStG unterliegen bei inländischen Sondervermögen der KapESt gem. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, da auch beim Direktanleger die ausl. Erträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG dem abgeltenden Steuerabzug unterworfen werden, wenn sie von einer inländischen Zahlstelle ausgezahlt werden. So wird gewährleistet, dass auch bei der indirekten Anlageform eine abgeltende Besteuerung durch die inländische Depotbank erfolgen kann.

 

Rz. 138

Mit Rücksicht darauf, dass Ausschüttungen bei Privatanlegern nach § 2 Abs. 3 InvStG insofern, als Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist enthalten sind, steuerfrei bleiben, werden diese Ausschüttungsbestandteile gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b InvStG aus der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug herausgenommen.

 

Rz. 139

Ausschüttungen aufgrund von Termingeschäften sind nicht der KapESt zu unterwerfen, wenn der Abschluss des Terminkontrakts auf der Ebene des Sondervermögens vor dem 1.1.2009 erfolgte. Nur nach dem 31.12.2008 eingegangene Termingeschäfte werden bei Ausschüttung der KapESt unterworfen. Termingeschäftserträge sind nach § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG steuerfrei, wenn das Sondervermögen den Kontrakt vor dem 1.1.2009 abgeschlossen hat, da dann § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung greift. Hat der Anleger den Investmentanteil allerdings erst nach dem 31.12.2008 erworben, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit (steuerfrei) ausgeschütteten Termingeschäftserträge, deren Kontrakte das Sondervermögen vor dem 1.1.2009 abgeschlossen hat (§ 18 Abs. 5 S. 5 InvStG).

 

Rz. 140

Ertragsanteile, die nach § ...

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