Rz. 77
Soweit Zinserträge aus verbrieften Kapitalforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG bereits nach anderen Vorschriften dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, geht der Steuerabzug nach diesen anderen Vorschriften dem Steuerabzug nach Nr. 7 Buchst. a vor.
Das wurde durch das StMBG v. 21.12.1993[1] für den Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG von Wandelanleihen, Gewinnobligationen und nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten (Rz. 41ff.) ausdrücklich klargestellt. In den Fällen der Nr. 2 hängt die Steuerabzugsverpflichtung davon ab, ob die in Nr. 2 S. 4 genannten Voraussetzungen für die Steuerabzugsverpflichtung der auszahlenden Stelle vorliegen (Rz. 40d).
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