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Wie jeder Verwaltungsakt muss auch ein LSt-Haftungsbescheid nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anderenfalls ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und damit unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO). Für die inhaltliche Bestimmtheit eines LSt-Haftungsbescheids, der nach § 191 Abs. 1 S. 2 AO schriftlich zu erteilen ist, reicht es aus, dass der Haftungsbescheid die erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer ergibt, für die der Haftungsschuldner haften soll[1], außerdem als Sammelbescheid die konkreten Sachverhalte, die zu Lohnzuflüssen geführt haben, die betroffenen Arbeitnehmer und den Zeitraum der Lohnzuflüsse bezeichnet. Es muss der zugrunde liegende Lebenssachverhalt und damit der Besteuerungstatbestand angegeben werden. Dies ist zur Bestimmung der Grenzen der Bestandskraft unabdingbare Voraussetzung.[2] Der Haftungsbescheid ist sachverhalts- und nicht wie der ESt-Bescheid zeitraumbezogen. Er berichtigt einen bestimmten Ausschnitt aus dem Regelungsinhalt der LSt-Anmeldung.[3] Hingegen ist es für seine inhaltliche Bestimmtheit nicht erforderlich, dass aus ihm hervorgeht, in welcher Höhe die nachgeforderte LSt einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Von dieser Angabe hängt die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ab.[4] Sie gehört zur Begründung des Haftungsbescheids.

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