Rz. 37

Beginn der tatsächlichen Haltedauer ist der Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wird. Ende der tatsächlichen Haltedauer ist der Tag des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums.

 

Rz. 38

Nach dem Anwendungsschreiben zu § 36a EStG beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Haltedauer bei Geschäften mit bis zu dreitägiger Lieferfrist generell auf den Tag abgestellt wird, an dem das Verpflichtungsgeschäft zum Erwerb und zur Veräußerung der Anteile oder Genussscheine abgeschlossen wird (Handelstag).[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge