8.2.1 Volle Anrechnung der KapESt (§ 36a Abs. 1 S. 2 EStG)

 

Rz. 21

Sind die Voraussetzungen des § 36a EStG erfüllt, kommt es zu einer vollen Anrechnung der KapESt. Wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind, sind nach § 36a Abs. 1 S. 2 EStG im Ergebnis 3/5 der KapESt (entspricht 15 % der Kapitalerträge) nicht anrechenbar, d. h. nur 2/5 der KapESt (entspricht 10 % der Kapitalerträge) können angerechnet werden.

8.2.2 Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte auf Antrag (§ 36a Abs. 1 S. 3 EStG)

 

Rz. 22

Nach § 36a Abs. 1 S. 3 EStG ist die nicht angerechnete KapESt auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. aufgrund der Formulierung "nicht angerechnete“ anstatt von "nicht anzurechnende“ muss die KapESt tatsächlich angerechnet worden sein.[1] Es kommt dann zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage[2], sodass nur die Kapitalerträge, gemindert um die nicht angerechnete KapESt, zu versteuern sind. Es besteht ein Wahlrecht, da die Wirkung nur auf Antrag eintritt.

 

Rz. 23

Der Antrag nach § 36a Abs. 1 S. 3 EStG unterliegt nach dem Wortlaut der Norm keiner besonderen Form. Es ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine schriftliche oder elektronische Erklärung notwendig, die den Erklärenden, den Antragsteller sowie den Antrag hinreichend bestimmt erkennen lässt.

 

Rz. 24

Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bei der Minderung der Einkünfte nach Ansicht des Gesetzgebers nicht anwendbar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Einkünfte fällt nicht unter das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG.

[4]

Wurde auf eine Brutto-Dividende von 100 EUR KapESt in Höhe von 25 EUR erhoben und aufgrund des Satzes 1 ein Betrag von 15 EUR tatsächlich nicht angerechnet, dann hat der Steuerpflichtige nur die nach Abzug der nicht anrechenbaren KapESt verbleibenden Dividendeneinkünfte in Höhe von 85 EUR zu versteuern

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 54.
[2] BT-Drs. 18/8739, 113.
[3] BT-Drs. 18/8739, 113.
[4] BT-Drs. 18/8739, 113.

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