10.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 64

Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a Abs. 1 bis 4 EStG gilt zunächst nicht, wenn die Kapitalerträge im Vz nicht mehr als 20.000 EUR betragen. Wird die Grenze überschritten, ist § 36a Abs. 1 bis 4 EStG wiederum anwendbar. Umfasst sind von dieser Höchstgrenze[1]alle die in den sachlichen Anwendungsbereich des § 36a Abs. 1 S. 1 EStG einbezogenen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten) sowie über § 36a Abs. 1 S. 4 EStG Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden.

 

Rz. 65

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind zudem Kapitalerträge i. S. d. der vorerwähnten Normen einzubeziehen, die im Rahmen einer mittelbaren Anlage über Personengesellschaften erzielt werden.[2]

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 91.

10.2.2 Maßgeblicher Zeitraum

 

Rz. 66

Da § 36a Abs. 5 Nr. 1 EStG auf den Vz abstellt, ist das Kj. für die Berechnung der Grenzemaßgebend. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach bilanzierende Stpfl. stattdessen auf das Wirtschaftsjahr und Investmentfonds auf das Geschäftsjahr abstellen können.[1]

10.2.3 Hintergrund der Vorschrift

 

Rz. 67

Hintergrund der 20.000 EUR-Grenze ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass sich der administrative und finanzielle Aufwand für eine Steuerumgehungsgestaltung nur bei entsprechend großer Steuerersparnis rechnen soll.[1] Weiter sollen auch Kleinanleger nicht mit dem Nachweis der Einhaltung der Mindesthaltedauer belastet werden.[2] Zudem wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass der Finanzverwaltung nur begrenzte Prüfungskapazitäten zur Verfügung stehen, die auf die fiskalisch relevanten Fälle konzentriert werden sollen.[3]

[1] BT-Drs. 18/8045, 135; BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8045, 135.
[3] BT-Drs. 18/8045, 135.

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