Rz. 45

Bei Land- und Forstwirten läuft das Wj. im Regelfall vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Gewinn des abweichenden Wj. ist auf das Kj., in dem das Wj. beginnt, und das Kj., in dem das Wj. endet, entsprechend den zeitlichen Anteilen aufzuteilen (§ 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG). In gleicher Weise sind dann auch die Steuerabzugsbeträge zeitanteilig aufzuteilen.

 

Rz. 46

Weicht bei Gewerbetreibenden das Wj. vom Kj. ab, gilt der Gewinn des Wj. als in dem Kj. bezogen, in dem das Wj. endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Demzufolge sind auch die Steuerabzugsbeträge, die auf die Einnahmen des betreffenden Wj. entfallen, in dem Vz zu berücksichtigen, in dem auch der aus den Betriebseinnahmen resultierende Gewinn erfasst wird.

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