Rz. 92

Der Anspruch auf die Erstattung überzahlter ESt kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (§ 46 AO).

Bevor die Abtretung oder Verpfändung aber dem FA wirksam angezeigt werden kann, muss der Anspruch bereits entstanden sein. Der Erstattungsanspruch entsteht (wie die bei der Veranlagung festzusetzende ESt) mit Ablauf des Vz.[1]

Die Anzeige muss grundsätzlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen (§ 46 Abs. 3 AO). Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge