Rz. 88

Ergibt die Abrechnung der ESt einen Überschuss zugunsten des Stpfl., wird dieser dem Stpfl. nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

In der Vorschrift wird der Begriff "Auszahlung" verwendet. Das schließt aber die Aufrechnung, Gutschrift oder Verrechnung des überzahlten Betrags nicht aus.

 

Rz. 89

Nach § 224 Abs. 3 AO sind Zahlungen der Finanzbehörden grundsätzlich unbar zu leisten. Hat der Zahlungsempfänger kein Bank- oder Postscheckkonto, wird ihm der Erstattungsbetrag über eine Zahlungsanweisung durch den Geldzusteller der Deutsche Post AG zugestellt.

Im Regelfall trägt die Finanzbehörde bei Giroüberweisung die Verlustgefahr.[1] Erst mit der Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem Konto des Gläubigers erlischt der Anspruch.[2]

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