Rz. 149

Verfassungsrechtliche Kritik gegenüber der Regelung des § 34c Abs. 5 EStG könnte insoweit geäußert werden, dass der Terminus der "volkswirtschaftlichen Gründe" als Ermächtigungsgrundlage für Erlass und Pauschalierung nicht hinreichend bestimmt sei. Das BVerfG hat aber die Ermächtigungsgrundlage als ausreichend qualifiziert, weil es sich um eine steuerentlastende Vorschrift handle und sie deshalb nicht in dem gleichen Maß bestimmt sein müsse wie eine Eingriffsermächtigung[1].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge