Rz. 103

Aus der Formulierung, dass "statt der Anrechnung" die ausl. Steuer abgezogen werden kann, folgt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sein müssen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen.

 

Rz. 104

§ 34c Abs. 2 EStG wurde im Rahmen des JStG 2007 insoweit ergänzt, als die ausl. Steuer nur noch dann und insoweit abgezogen werden kann, als sie auf ausl. Einkünfte entfällt, die nicht nach dem inländischen Recht steuerfrei sind. Damit wird – entsprechend der schon bislang von der der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – gewährleistet, dass nur die auf den stpfl. Anteil etwa einer Dividende (§ 3 Nr. 40 EStG) entfallende ausl. Steuer abgezogen werden kann.

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