2.3.1 Anrechnung als Teil der Steuerfestsetzung

 

Rz. 90

Bereits in der systematischen Einordnung wurde darauf hingewiesen, dass die Anrechnungsregelungen im Wesentlichen Bestandteil der Steuerfestsetzung sind[1].

Die Berücksichtigung ausl. Steuern, auch die Anrechnung, ist Teil der Steuerveranlagung, nicht nur der Abrechnung, die außerhalb der Steuerfestsetzung, wenn auch regelmäßig verbunden mit ihr, erfolgt. Durch die Berücksichtigung der ausl. Steuer wird die Höhe der deutschen ESt beeinflusst, nicht etwa nur die in voller Höhe festgesetzte deutsche Steuer durch Anrechnung getilgt[2]. Fehler bei der Berücksichtigung ausl. Steuern können daher nur durch einen Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung selbst, nicht durch einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids (§ 218 AO) geltend gemacht werden.

2.3.2 Verhältnis zur Festsetzung nach § 180 AO

 

Rz. 91

Auch im Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist im Verfahren über die ESt-Festsetzung über die Anrechnung ausl. Steuern zu entscheiden, wobei allerdings nur eine Bindung hinsichtlich des Entstehungsgrunds, der Höhe und der zeitlichen Zuordnung dieser Einkünfte erfolgt[1].

2.3.3 Keine Anrechnung bei LSt-Abzug

 

Rz. 92

Ausl. Steuern werden nur im Veranlagungsverfahren, nicht im Rahmen des LSt-Abzugs berücksichtigt. Ggf. muss der Stpfl. die Veranlagung innerhalb einer Frist von 4 Jahren beantragen (Festsetzungsverjährung, § 169 AO).

Rz. 93–99 einstweilen frei

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