Rz. 58
Kosten für die Eheschließung sind zum einen nicht ungewöhnlich, zum anderen nicht zwangsläufig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet daher aus. Dies gilt auch für Reisekosten, sofern ein Partner aus einem ausl. Staat zureist oder der Stpfl. anlässlich der Eheschließung ins Ausland reist.[1]
Rz. 59
Umzugskosten, Einrichtungskosten[2] oder Aufwendungen anlässlich der Namensänderung[3] und sonstige Folgekosten nach einer Scheidung sind vom Abzug nicht umfasst[4]; Unterhaltsleistungen sind bereits durch § 33a EStG berücksichtigt. Zu den Kosten des Scheidungsverfahrens s. Rz. 108ff.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen