Rz. 58

Kosten für die Eheschließung sind zum einen nicht ungewöhnlich, zum anderen nicht zwangsläufig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet daher aus. Dies gilt auch für Reisekosten, sofern ein Partner aus einem ausl. Staat zureist oder der Stpfl. anlässlich der Eheschließung ins Ausland reist.[1]

 

Rz. 59

Umzugskosten, Einrichtungskosten[2] oder Aufwendungen anlässlich der Namensänderung[3] und sonstige Folgekosten nach einer Scheidung sind vom Abzug nicht umfasst[4]; Unterhaltsleistungen sind bereits durch § 33a EStG berücksichtigt. Zu den Kosten des Scheidungsverfahrens s. Rz. 108ff.

[1] BFH v. 17.6.1994, III R 42/93, BStBl II 1994, 754, obiter; BFH v. 15.4.1992, III R 11/91, BStBl II 1992, 821 für Reisekosten von 1.100 DM nach Moskau; FG Berlin-Brandenburg v. 15.8.2012, 7 K 7030/11, EFG 2012, 2287, Haufe-Index 3404782: Kosten einer Eheschließung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.
[2] BFH v. 16.5.1975, VI R 163/73, BStBl II 1975, 538, Niedersächsisches FG v. 23.7.1980, V 37/80, EFG 1980, 602.
[3] Niedersächsisches FG v. 27.7.1989, II 81/89, EFG 1990, 64.

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