Rz. 1
Die Steuerfreiheit für Erziehungsgeld (Buchst. a)[1] galt für das für Geburten bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld nach dem BErzGG (außer Kraft seit 1.1.2009), das für die Dauer von max. 2 Jahren gewährt wurde. Das in der Mutterschutzfrist nach der Geburt für 8 Wochen nach § 13 MuSchG zu zahlende steuerfreie Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG) wurde auf das Erziehungsgeld angerechnet (§ 7 BErzGG).
Rz. 1a
Das Geburten ab 2007 betreffende Elterngeld (Buchst. b)[2] nach dem BEEG, das für die Dauer von max. 14 Monate (beim ElterngeldPlus auch darüber hinaus) gezahlt wird, ist ebenfalls steuerfrei. Es unterliegt aber – anders als das Erziehungsgeld – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG; s. § 32b EStG Rz. 25).[3] Für das 2013 eingeführte Betreuungsgeld nach dem BEEG gilt die Vorschrift nicht.
Rz. 1b
Dem Bundeserziehungsgeld bzw. dem Elterngeld vergleichbar sind Leistungen der Länder, die der Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Eltern in der ersten Lebensphase des Kindes dienen. Hierzu gehört z. B. das im Anschluss an das Elterngeld gewährte bayerische Landeserziehungsgeld (BayLErzGG). Kommunale Leistungen werden von der Vorschrift nicht erfasst.[4] Mit dem Erziehungs-/Elterngeld vergleichbare Leistungen nach ausl. Recht sind ab Vz 2020 nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG steuerfrei, wenn der ausl. Rechtsträger seinen Sitz innerhalb von EU/EWR oder in der Schweiz hat (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 16).[5] Hat der Rechtsträger seinen Sitz außerhalb von EU/EWR und der Schweiz oder sind Vz bis 2019 betroffen, sind vergleichbare ausl. Leistungen nicht steuerfrei.[6]
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