1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt die Übertragung von Anrechten aus einem Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Verträge) auf einen anderen Basisrentenvertrag des nämlichen Stpfl. steuerfrei. Die Vorschrift gilt zeitlich ab VZ 2011.[1] Nach der Gesetzesbegründung ist sie nur klarstellend[2], d. h. die angesprochenen Übertragungsvorgänge wurden in der Praxis nicht im VZ der Übertragung besteuert.[3] Die Vorschrift gilt sowohl für unbeschränkt Stpfl. als auch für beschränkt Stpfl. (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist mit § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verknüpft. Die Steuerbefreiung wirkt daher nur für den Übertragungszeitpunkt. Die späteren Auszahlungen aus dem neuen Altersversorgungsvertrag sind bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2039 mit dem Besteuerungsanteil und bei einem Rentenbeginn ab 2040 in vollem Umfang steuerpflichtig (sog. nachgelagerte Besteuerung).

[1] Art. 24 Abs. 4 BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BStBl I 2011, 1171, i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG.
[2] BT-Drs. 17/7524, 12.
[3] BMF v. 13.9.2010, IV C 3 – S 2222/09/10041, BStBl I 2010, 681, Rz. 150, aufgehoben durch BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 221/12/10010004, BStBl I 2013, 1087.

2 Übertragung auf einen anderen nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag

 

Rz. 3

Die Vorschrift erfasst die Übertragung von Anrechten aus einem nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a AltZertG[1] zertifizierten Vertrag. Die Übertragung muss auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG beruhen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Basisrentenvertrag, der die Bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG[2] erfüllt (§ 10 EStG, Rz. 6267). Der neue Vertrag kann auch bei einem anderen Anbieter abgeschlossen sein. Unschädlich sind auch Änderungen der Vertragsinhalte, solange sie im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bleiben. Das Altersvorsorgekapital muss vollständig und unmittelbar auf den anderen Basisrentenvertrag übertragen werden. Eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen ist nicht begünstigt.

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit der Übertragung führt dazu, dass für den übertragenen Betrag kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug möglich ist.[3]

[1] Neu gefasst durch G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[2] Neu gefasst durch G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[3] BT-Drs. 17/7524, 12.

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