Rz. 12

§ 3 Nr. 5 Buchst. d EStG stellt das Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei, das für einen in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Freiwilligendienst gezahlt wird. Die Vorschrift gilt ab Vz 2013 (Rz. 1). Das Taschengeld für den 2011 eingeführten Bundesfreiwilligendienst wurde von der Finanzverwaltung zur Gleichbehandlung mit den freiwillig Wehrdienst Leistenden zuvor im Billigkeitswege steuerfrei belassen.[1]

 

Rz. 13

Zu den in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Freiwilligendiensten gehören das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, der Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidarkorps oder einen anderen Dienst im Ausland, der entwicklungspolitische Freiwilligendienst "weltwärts", der Freiwilligendienst aller Generationen, der internationale Jugendfreiwilligendienst sowie der Bundesfreiwilligendienst. Der Träger des Freiwilligendienstes muss anerkannt sein; andere Freiwilligendienste sind nicht begünstigt (§ 32 EStG Rz. 73).

 

Rz. 14

Steuerfrei ist nur das Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung. Die Höhe des Taschengeldes oder der vergleichbaren Geldleistungen wird den Trägern i. d. R. durch staatliche Richtlinien vorgegeben (§ 17 BFDG). Darüber hinausgehende Geldleistungen sowie Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung sind dagegen stpfl. Arbeitslohn.

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