3.1 Funktion der Vorschrift

 

Rz. 23

Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wahlrecht ausüben kann, welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und welche Form- und Fristerfordernisse hierbei zu beachten sind. Hierbei ist für Ehegatten § 26 EStG als Grundnorm der Ehegattenveranlagung maßgeblich. Eine Lebenspartnerschaft ist nach § 1 Abs. 1 LPartG die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen 2 Personen gleichen Geschlechts. Die Partner einer Lebensgemeinschaft konnten für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war (vor Vz 2001), keine Zusammenveranlagung wählen.[1]

Im Folgenden gelten die Ausführungen für Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner. Es kamen bis Vz 2012 folgende Veranlagungsarten in Betracht:

 

Rz. 23a

Ab Vz 2013 hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[2] die Veranlagung von Ehegatten neu geregelt. Die besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung nach § 26c EStG war letztmals für den Vz 2012 anzuwenden.[3] Für Ehegatten kommen nunmehr allein in Betracht:

 

Rz. 24

§ 26 EStG bezweckt, diejenigen Ehen zu definieren, bei denen die Besteuerung nach § 26a EStG oder § 26b EStG erfolgt. Damit wird das Gemeinsame der §§ 26a und 26b EStG vor die Klammer gezogen. Zugleich werden die Fälle ausgegrenzt, bei denen sich die Veranlagung nicht nach den §§ 26a oder 26b EStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§ 25 EStG oder § 46 EStG) richtet. Praktisch bedeutet dies, dass bei diesen Eheleuten der Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) nicht zur Anwendung kommt. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach § 35a EStG werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten ab Vz 2013 nach § 26a Abs. 2 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, bzw. auf Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a EStG Rz. 35).

 

Rz. 25

Die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung sind Tatbestandsmerkmal vieler EStG-Vorschriften und Nebengesetze.[4]

[2] BStBl I 2011, 986.
[3] OFD Frankfurt/M. v. 20.8.2012, S 2262 A – 10 – St 216.
[4] Z. B. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Ausbildungskosten des Ehegatten; § 32 Abs. 6 EStG: Verdoppelung der Kinderfreibeträge.

3.2 Geltungsbereich

 

Rz. 26

Der persönliche Geltungsbereich umfasst Ehegatten, die beide unbeschränkt stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG sind. Für alle anderen Ehegatten gilt die Einzelveranlagung nach § 26a EStG.

 

Rz. 27

Sachlich gilt das Wahlrecht für jeden Vz, in dem die Voraussetzungen vorliegen, neu. Es kann ohne Rücksicht auf andere Vz erneut ausgeübt werden.

3.3 Verhältnis zu §§ 25, 46 EStG

 

Rz. 28

Die §§ 25 und 46 EStG enthalten Verfahrensrecht, die §§ 26ff. EStG dagegen materielles Recht. In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, ob die Ehegatten zu dem in § 26 Abs. 1 EStG umschriebenen Personenkreis gehören und damit dem Komplex der Ehegattenbesteuerung unterliegen (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG, nicht dauerndes Getrenntleben). Sodann ist zu ermitteln, ob eine Veranlagung nach § 25 EStG oder nach § 46 EStG zu erfolgen hat oder ausnahmsweise unterbleibt.

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