Rz. 34

Auch die Zahlung durch einen Dritten, der den Verlust der Einnahmen nicht verursacht hat (z. B. Versicherung), kann eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.[1] Stets ist aber genau zu prüfen, wer warum wofür leistet. Verspricht der neue Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür, dass er die vom alten Arbeitgeber zugesagte bedingte "Abfindung" dafür, dass er keine Mitarbeiter seines Konzerns abwerbe oder abwerben lasse, nicht erhält, so ist die Zusage des neuen Arbeitgebers nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu würdigen und die Begünstigung mangels wirtschaftlichen Drucks zu versagen; dabei ist unerheblich, ob die Entschädigung des alten Arbeitgebers unter Nr. 1 Buchst. b gefallen wäre, sodass die Begünstigung keine Zwangslage vorausgesetzt hätte.[2] Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird.[3]

 

Rz. 35

Zahlungen aufgrund eines vom Geschädigten abgeschlossenen privaten Versicherungsvertrags sind keine Entschädigung, sondern Gegenleistung für die Prämien; die Steuerpflicht richtet sich nach den allg. Regeln. Streikgelder der Gewerkschaften an ihre Mitglieder unterliegen nicht der Besteuerung[4], da sie keine Entschädigung in der Form des Ersatzes entgangener Einnahmen (und auch kein Arbeitslohn oder Gegenleistung für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG) sind.

[1] BFH v. 24. 2.1981, VIII R 109/76, BStBl II 81, 707 betr. Zuwendungen des ehemaligen Mehrheitsaktionärs an einen Vorstand nach dessen Ausscheiden wegen Differenzen mit dem neuen Mehrheitsaktionär.

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