Rz. 8

Die mitteilungspflichtige Stelle muss nach § 22a Abs. 3 EStG den Leistungsempfänger darüber unterrichten, dass die Leistung der ZfA mitgeteilt wird. Diese Mitteilung kann mit dem Rentenbescheid, einem Bescheid über Rentenanpassungen oder auch gesondert ergehen.[1]

[1] BMF v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004, BStBl I 2013, 1087, Rz. 142ff.

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