Rz. 8
Die mitteilungspflichtige Stelle muss nach § 22a Abs. 3 EStG den Leistungsempfänger darüber unterrichten, dass die Leistung der ZfA mitgeteilt wird. Diese Mitteilung kann mit dem Rentenbescheid, einem Bescheid über Rentenanpassungen oder auch gesondert ergehen.[1]
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