2.3.3.1 Voraussetzungen eines partiarischen Darlehens
Rz. 147
Bei einem partiarischen Darlehen i. S. d. §§ 488ff. BGB handelt es sich um ein Darlehensverhältnis, bei dem der Darlehensgeber anstelle oder neben einer festen oder variablen Verzinsung einen Anteil am Gewinn des Unternehmens erhält, dem das Darlehen dient.[1] Eine Verlustbeteiligung ist bei einem partiarischen Darlehen nicht möglich.[2]
Rz. 148
Im Unterschied zur stillen Gesellschaft verfolgen die Beteiligten eines partiarischen Darlehens ohne jeden gemeinsamen Zweck ausschließlich ihre eigenen Interessen. Ihre schuldrechtlichen Beziehungen sind folglich durch einen Interessengegensatz bestimmt, während sich die stille Gesellschaft durch eine gemeinsame Zweckverfolgung auszeichnet.[3]
Rz. 149
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG erfasst nach Hs. 2 nur Einnahmen aus partiarischen Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht Mitunternehmer des Unternehmens ist, dem er das Darlehen gewährt hat. Sofern der Darlehensgeber aufgrund seiner Vermögens- und Kontrollrechte als Mitunternehmer zu betrachten ist, unterliegen seine Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 2 EStG der Besteuerung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.
2.3.3.2 Steuerbare Einnahmen und Werbungskosten
Rz. 150
Zu den Einnahmen aus partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Kapitalüberlassungsverhältnis veranlasst sind und keine Kapitalrückzahlung darstellen. Einnahmen aus partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind in erster Linie die dem Darlehensgeber zugewiesenen Anteile am Gewinn des Unternehmens. Erhält der Darlehensgeber zusätzlich zu einer Gewinnbeteiligung auch eine feste oder variable Verzinsung, führt auch diese zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG.[1]
Rz. 151
Zu den Werbungskosten im Zusammenhang mit partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Aufwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Kapitalüberlassungsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner veranlasst sind. Übersteigen die Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag, sind sie aufgrund des Abzugsverbots für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr abziehbar.
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