Rz. 104

Allgemein zum Begriff der Betriebseinnahmen s. § 4 EStG Rz. 552ff. Bei Freiberuflern stellt sich nicht selten die Frage, ob Zuflüsse aus sog. Hilfs- oder Nebengeschäften stammen und deshalb Betriebseinnahmen anzunehmen sind. Dazu müssen die Zuwendungen einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen und nicht lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu stehen. Bezieht ein Rechtsanwalt Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Ist dies nicht möglich und sind die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit, so müssen sie insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Auf die standesrechtliche Zulässigkeit der Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) kommt es nicht an.[1] Veruntreute Fremdgelder führen nicht zu Betriebseinnahmen eines Rechtsanwalts, sondern sind außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung durch privat veranlasste Straftaten erlangt.[2]

Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.[3]

Preise (und damit ggf. zusammenhängende Geldzuwendungen), die einem Stpfl. verliehen werden, führen danach zu Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung – aus der Sicht des Stpfl. – betriebsbezogen ist. Das ist der Fall, wenn die Preisverleihung untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist. Es reicht aus, dass neben anderen Voraussetzungen für eine Prämiengewährung auch wenigstens eine betriebsbezogene Voraussetzung besteht.[4] Um ein leistungsbezogenes Entgelt handelt es sich bei dem Preis anlässlich eines Architektenwettbewerbs, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat.[5] Wird ein Preis dagegen für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen eines Künstlers verliehen, um damit nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers zu würdigen, sondern seine Persönlichkeit zu ehren, so handelt es sich um eine steuerfreie, privat veranlasste Einnahme.[6] Ob Stipendien zu Betriebseinnahmen führen können, ist in Rspr. und Literatur streitig. Es kommt darauf an, ob der gewährten Unterstützung eine Gegenleistung des Stipendiaten gegenübersteht.[7] Werden einem freiberuflich tätigen Journalisten Reisekosten für eine Buchpräsentation ersetzt, liegen keine Betriebseinnahmen vor, wenn die Reise überwiegend beruflich veranlasst ist.[8]

Vergütungen an Künstler für die kraft Gesetzes (§§ 73ff. UrhG) entstandenen Leistungsschutzrechte sind i. d. R. den Einkünften des Künstlers aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG zuzurechnen, da sie zur Abgeltung von originär in der Person des Künstlers entstandenen Rechten gezahlt werden.[9]

Geschenke, die etwa ein Arzt aus Dankbarkeit neben seinem Honorar von einem Patienten erhält, sind ebenso als Betriebseinnahme zu erfassen wie Sachwerte (§ 8 Abs. 2 EStG), die an die Stelle eines Honorars treten. Ein Zahnarzt, der von seinen Patienten Altgold erhält und später an eine Scheideanstalt veräußert, erzielt zweimal eine Betriebseinnahme: Zugang des Goldabfalls in Höhe des Goldwerts und später das im Tausch gegen die Edelmetallabfälle erhaltene Feingold.[10] Freiberuflern gezahlte Corona-Überbrückungshilfen aus Bundes- oder Landesmitteln stellen Betriebseinnahmen dar, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. d) oder § 3 Nr. 11 S. 1 EStG steuerfrei.[11] Vorschüsse, die ein Anwalt von seinem Mandanten erhält, gehören bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu den Betriebseinnahmen, soweit sie auf künftige Anwaltsgebühren gezahlt werden. Um durchlaufende Posten handelt es sich, soweit sie auf vom Mandanten geschuldete und vom Anwalt verauslagte Gerichtskosten, Zeugengebühren etc. geleistet und in der Vorschussanforderung dementsprechend aufgeführt werden.[12] Tarifvertraglich geregelte Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die auch einer selbstständigen Journalistin gewährt werden, sind Betriebseinnahmen, die nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) EStG steuerbefreit sind.[13]

 

Rz. 105

Zu den Einnahmen einer Personengesellschaft gehören alle Zuflüsse, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Stpfl. an der Mitunternehmerschaft haben.[14] Zu den Sonderbetriebseinnahmen i. d. S. gehören auch Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Gesellschafter jedoch seinem eigenen Vermögen zuführt.[15] Zu Sonderbetriebseinnahmen führt das, einem Mitunterne...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge