Rz. 401

Der letzte Anwendungsfall in der Kette der Unternehmer, die einem Kommanditisten vergleichbar sind, ist jener des Mitreeders in einer Parteinreederei mit beschränkter Haftung. Es hätte im Grund allerdings auch hier einer besonderen Regelung nicht bedurft, weil der angesprochene Sachverhalt durch den Einleitungssatz des § 15a Abs. 5 EStG mit abgedeckt ist.

 

Rz. 402

Auch an dieser Stelle spürt man indessen das Bestreben, ein gewisses Restrisiko auszuschließen, das durch vom Handelsrecht abweichende Gestaltungsformen in der Praxis gesehen wurde. Schiffsbeleihungsbanken waren nämlich vermehrt dazu übergegangen, Mitreeder aus einer Schiffshypothek nicht oder nur bis zu einem bestimmten Satz des eigentlichen Schuldbetrags in Anspruch zu nehmen. Dadurch erhielt der insoweit begünstigte Mitreeder faktisch die Stellung eines Kommanditisten.

 

Rz. 403

Bei einer Partenreederei führen nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 5 Nr. 5 EStG zwei unterschiedliche Sachverhalte zur Anwendung des § 15a EStG. Da ist zum einen der vorstehend erwähnte Ausschluss oder Teilausschluss der persönlichen Haftung des Mitreeders. Zum anderen zählt dazu die Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei. Die zuletzt angesprochene, allg. Regelung hat der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um auch optisch eine Gleichstellung mit der Formulierung bei der GbR (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG) zu erreichen.

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