Rz. 398

Unter § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG werden Unternehmer angesprochen, die Geschäfte unter besonderen Bedingungen abwickeln. Die Besonderheit liegt darin, dass für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern Verbindlichkeiten eingegangen werden, die vereinbarungsgemäß nur aus Erlösen oder Gewinnen aus dem Verkauf oder der Nutzungsüberlassung eben dieser Wirtschaftsgüter abzutragen sind. Diese – bedingt – zu tilgenden Verbindlichkeiten sind bisher vor allem bei Erdöl- und Erdgasexplorationsgesellschaften sowie bei Film- und Tonträgerproduktionsgesellschaften bekannt geworden. Hier werden regelmäßig Bohrrechte oder Lizenzen übertragen oder erarbeitet, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur bezahlt zu werden brauchen, wenn daraus Erlöse oder Gewinne anfallen.

 

Rz. 399

Die Einbindung dieser Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 15a EStG überrascht in zweierlei Hinsicht. Zum einen gilt § 15a Abs. 5 Nr. 4 EStG im Gegensatz zu allen anderen Anwendungsbereichen generell für jede Unternehmensform; sie entfaltet Wirkungen insbesondere auch für den Einzelunternehmer und die Kapitalgesellschaft. Zum anderen sind Sachverhalte angesprochen, bei denen schon mit Rücksicht auf § 5 Abs. 2a EStG eine erfolgswirksame Passivierung ausgeschlossen ist.[1]

 

Rz. 400

Die Aufnahme in die Beispielreihe des § 15a Abs. 5 EStG hat indessen historische Gründe. In der Vergangenheit waren Sachverhaltsgestaltungen bekannt geworden, die ertragsteuerliche Verluste über aufschiebend bedingte, durch spätere Gewinne zu tilgende Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatten. Weiterhin gab es im Zeitpunkt der Beratungen über den § 15a EStG im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen zu den Bilanzierungsfragen. In der Sorge, die Rspr. könnte sich der – unerwünschten – Auffassung für eine erfolgswirksame Passivierung anschließen, hat der Gesetzgeber schließlich diese zusätzliche, aus heutiger Sicht entbehrliche Regelung getroffen. Es ist danach auch nicht gerechtfertigt, aus dieser Reaktion zu schließen, der Gesetzgeber selbst halte eine Passivierung haftungsloser Verbindlichkeiten grundsätzlich für rechtens.

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