Rz. 380

Diese Gesellschaftsform leitet sich ab von der stillen Gesellschaft i. S. d. § 230 HGB. Anders als im HGB vorgesehen, wird die Stellung des stillen Gesellschafters jedoch vertraglich erheblich verstärkt, sein Einfluss so erweitert, insbesondere hinsichtlich der Eingriffsmöglichkeiten in das Tagesgeschäft, des Risikos sowie der Beteiligung an den stillen Reserven, dass im Ergebnis und nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine echte Mitunternehmerschaft vorliegt (§ 20 EStG a. F. Rz. 101).

 

Rz. 381

Sowohl die handels- als auch die steuerrechtliche Rspr. sowie die Besteuerungspraxis haben diese besondere Beteiligungsform seit langem anerkannt (zu weiteren Einzelheiten vgl. § 15 EStG Rz. 224f.). Handelsrechtlich bleibt der stille Gesellschafter, auch in der atypischen Form, mit seiner Einlage regelmäßig Gläubiger, steuerrechtlich wird er dagegen Mitunternehmer. Aus dieser gegensätzlichen Würdigung wird das Erfordernis einer Regelung entsprechend § 15a Abs. 1 EStG verständlich. Obwohl der stille Gesellschafter in seiner Haftung noch weniger gefährdet erscheint als der Kommanditist, wird er in der atypischen Form ertragsteuerlich völlig gleich behandelt.

 

Rz. 382

Am häufigsten anzutreffen ist der atypisch stille Gesellschafter zu einer GmbH. Hier tritt zumeist der einzige GmbH-Gesellschafter zugleich als stiller Gesellschafter auf, und regelmäßig übersteigt seine Einlage (sein Kapitalkonto als Mitunternehmer) das Kapitalkonto der GmbH um ein Vielfaches. In dieser Ausgestaltung nähert sich die atypisch stille Gesellschaft im Übrigen der GmbH & Co. KG. Denkbar und in gleicher Weise ertragsteuerlich zu beurteilen ist die atypisch stille Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil[1] sowie die atypisch stille Unterbeteiligung am Anteil des Gesellschafters einer OHG.[2]

 

Rz. 383

Das Kapitalkonto des atypisch stillen Gesellschafters ist in gleicher Weise zu bestimmen wie beim Kommanditisten. Weil handelsrechtlich nur eine Haftung mit der tatsächlichen Vermögenseinlage besteht, bleibt eine rückständige Einlage allerdings außer Betracht.[3]

 

Rz. 384

Die atypisch stillte Gesellschaft wird vom BFH als "andere Personengesellschaft" i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 EStG angesehen. Ihre Begründung führt zwar nicht zur Bildung von Gesamthandsvermögen, gleichwohl wird ein derart Beteiligter schuldrechtlich so gestellt, als wäre er an der Vermögenssubstanz des Unternehmens beteiligt.[4]

 

Rz. 385

Möglich ist auch Sonderbetriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters. Die Werte hieraus zählen zwar nicht zum Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 EStG (Rz. 157ff.), Verluste innerhalb des Sonderbetriebsvermögens unterliegen aber auch nicht dem Ausgleichsverbot (Rz. 189ff.).

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