Rz. 64

Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht grundsätzlich in seiner Beurteilung der Kapitalkonten. Es gibt allerdings signifikante Abweichungen, die aus ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Mitunternehmerschaften herrühren. Während das negative Kapitalkonto in gleicher Weise anerkannt wird, werden bei der Verlustzurechnung seit längerem enge Grenzen gezogen.

§ 15a EStG hat bei der Verlustberücksichtigung für eine zusätzliche Einschränkung gesorgt, die wegen der unterschiedlichen Sichtweisen in der Beurteilung von Personengesellschaften (= Mitunternehmerschaften) z. T. verstärkend, z. T. ausgleichend wirkt.

 

Rz. 65

Anders als bei Kapital- werden bei Personengesellschaften die durch die wirtschaftliche Tätigkeit erzielten Gewinne oder Verluste den Mitunternehmern unmittelbar zugerechnet. Diese Handhabung geht zurück auf § 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wonach Stpfl. jeweils die beteiligte natürliche Person ist und nicht die Personengesellschaft selbst ( § 15 EStG Rz. 213ff.).

 

Rz. 66

Aus der direkten Zurechnung der Gewinne ergibt sich der Vorteil der einmaligen Ertragsbesteuerung, während die direkte Zurechnung von Verlusten zu einer sofortigen Minderung der ESt des einzelnen Beteiligten führt.

 

Rz. 67

Die beschriebene unmittelbare Zurechnung und Auswirkung von Gewinnen und Verlusten gilt auch für den Kommanditisten. Er nimmt – anders als im Handelsrecht – im Steuerrecht und außerhalb von § 15a EStG keine Sonderstellung ein. Der Begriff des Kommanditisten ist dem EStG ansonsten ebenso fremd wie der des Komplementärs. Ertragsteuerlich entscheidend ist nur, ob jemand Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist. Trifft das zu, zeigen sich bei der Gewinnermittlung und -zurechnung keine Unterschiede, unabhängig davon ob die Mitunternehmerschaft bei einer OHG, KG, GbR oder Partenreederei besteht.

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