Rz. 21
Die durch das JStG 2009 eingeführte Regelung des § 15a Abs. 1a EStG sieht vor, dass Einlagen späterer Wirtschaftsjahre weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des – dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils – am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres führen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Erst bei Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist ein verrechenbarer Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, nach § 15a Abs. 2 S. 2 EStG bis zur Höhe der nachträglichen bzw. vorgezogenen Einlagen ausgleichs- oder abzugsfähig.
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