Rz. 5
Das Gesetz ordnet in § 120 EStG die Energiepreispauschale begrifflich als Steuervergütung ein. Auf die Energiepreispauschale sind dementsprechend die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Dazu gehören z. B. § 43 S. 1 AO, der die Steuerschuldverhältnisse regelt, und § 37 AO mit den Vorschriften zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
Rz. 6
Die Zahlung einer Energiepreispauschale aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, da die Anwendung des § 163 AO ausgeschlossen ist.
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