Rz. 5

Nach § 110 Abs. 2 EStG kann abweichend von Abs. 1 ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte als 30 % in 2019 zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. dann einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 i. S. d. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG, in dieser Höhe nachweisen kann. Zum Nachweis bedarf es detaillierter Unterlagen wie z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen.[1]

[1] BT-Drs. 19/20058, 25.

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