Rz. 35

Bei Objekten mit Bauantrag oder obligatorischem Vertrag nach dem 31.12.1991 ist die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags davon abhängig, dass in den einzelnen Kalenderjahren des Abzugszeitraums der Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 EUR (120.000 DM) bei Ledigen, 122.710 EUR (240.000 DM) bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Förderung für das betreffende Kj. (Ausfalljahr). Der Abzugszeitraum verlängert sich dadurch nicht. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass bei der Höhe der Einkunftsgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG die Zahl der Kinder nicht berücksichtigt wird.[1] Die Ausgestaltung der Regelung in § 10e Abs. 5a EStG als Freigrenze ist rechtmäßig.[2]

 

Rz. 36

Eine Gleitklausel, nach der sich der Abzugsbetrag bei Überschreiten der Grenzen zunächst stufenweise verringert, enthält das Gesetz nicht. Dies bedeutet, dass ein auch nur geringfügiges Überschreiten zum Verlust der Förderung des betreffenden Jahres führt. Ändert sich nachträglich die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und führt diese Änderung zum Über- oder Unterschreiten der Fördergrenze, so führt dies automatisch zum Verlust oder zur nachträglichen Gewährung der Förderung. Von diesem Ausschluss nicht betroffen sind der Vorkostenabzug nach Abs. 6 und der Schuldzinsenabzug nach Abs. 6a.

[1] Hessisches FG v. 6.3.2003, 9 K 2173/00, Zulassung der Rev. durch BFH; BFH v. 14.12.2005, X R 20/04: Vorlage an das BVerfG, AZ beim BVerfG 2 BvL 1/06, Vorlageverfahren ist erledigt durch BVerfG-Beschluss v. 13.2.2008: nicht zur Entscheidung angenommen.

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