3.2.1 Mildtätige Zwecke

 

Rz. 52

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  • die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
  • deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.

Das gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge i. S. d. § 53 AO sind

  • Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG,
  • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Familienangehörigen haben. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 53

Die Grenzen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des § 53 S. 1 Nr. 2 AO knüpfen an die Regelsätze i. S. d. § 28 SGB XII an, die jährlich zum 1.7. durch (Landes-)Rechtsverordnung festgesetzt werden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, können die Bezüge oder das Vermögen diese Grenzen überschreiten. Hiermit sollen Körperschaften die Möglichkeit haben, steuerlich begünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen, wenn sie z. B. in Katastrophenfällen wie Überschwemmungen Hilfe leisten, ohne sich um die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers kümmern zu können.[1] Der Zuwendungsempfänger muss die mildtätigen Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Die Selbstlosigkeit folgt aus § 55 AO. Die Körperschaft darf weder für sich selbst, noch zugunsten ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche oder eigennützige Ziele verfolgen.[2] An der Selbstlosigkeit fehlt es, wenn ein Körperschaft die, durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.[3] Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verfolgt. Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.

 

Rz. 54

Nicht erforderlich ist, dass der Zuwendungsempfänger der Allgemeinheit dient. Die Hilfe kann auch einer beschränkten Personenzahl oder Gruppe dienen, z. B. bei einer Stiftung, deren Aufgabe es ist, in Not geratenen Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zu helfen. Nicht begünstigt sind aber Körperschaften, zu deren Satzungszweck die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter, Genossen oder Stifter gehört, da nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund steht.[4]

Zu den mildtätigen Zwecken zählen insbes. Tätigkeiten von karitativen Vereinen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.[5]

[1] Geserich, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b EStG Rz. B 124.
[2] Gersch, AO, 2016, § 53 AO Rz. 3; AEAO zu § 53 Nr. 3 AO.
[5] Vgl. i. E. Krüger, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 53 AO Rz. 1ff.; Gersch, AO, 2016, § 53 AO Rz. 6; AEAO zu § 53 AO.

3.2.2 Kirchliche Zwecke

 

Rz. 55

Eine Körperschaft verfolgt gem. § 54 AO kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbes. die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen und Gemeindehäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alten- und Behindertenversorgung für diese Personen sowie die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Zu den kirchlichen Zwecken gehören auch die Durchführung von Kirchentagen oder die Unterstützung inländischer oder ausl. Missionsarbeit.[1] Die Aufzählung der kirchlichen Zwecke (§ 54 Abs. 2 AO) ist nicht abschließend.[2] Der Spendenempfänger muss die kirchlichen Zwecke wiederum selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.

 

Rz. 56

Zuwendungsempfänger kann eine inländische oder ausl. Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sein.[3] Es muss sich um eine Religionsgemeinschaft i. S. d. Art. 140 GG i. V. m. Art. 136ff. WRV handeln. Hierzu gehören die evangelisch-lutherischen Landeskirchen, die römisch-katholische Kirche, die altkatholische Kirche, die reformierte Kirche sowie die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten jüdischen Kultusgemeinden. Die Spende an den Papst ist aber nicht abziehbar.[4] Darüber hin...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge